Schueleraustausch Nordrhein-Westfalen: Gesetzliche Regelungen G8

  • Da bezüglich der Regelung von Auslandsschulbesuchen in Nordrhein-Westfalen auf allen Ebenen eine weit verbreitete Orientierungslosigkeit herrscht, möchten wir hiermit den Versuch unternehmen, ein wenig Licht in die Dunkelheit zu bringen. Auf der Grundlage des Studiums der derzeit existierenden Gesetze, Prüfungsordnungen und Verwaltungsvorschriften (!) kommen wir zu dem Schluss, dass die Regelungen für Schülerinnen und Schüler aus NRW glücklicherweise im Vergleich zu anderen Bundesländern als durchaus liberal einzuschätzen sind.
    Um es auf den Punkt zu bringen: Alles bleibt beim Alten, nur um ein Jahr vorgezogen!


    Im Schulgesetz NRW (Stand 1.7.2009), § 43, Absatz 3 heißt es:
    "Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien. Längerfristige Beurlaubungen und Befreiungen bedürfen der Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde. Dauerhafte Beurlaubungen und Befreiungen von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern zur Förderung wissenschaftlicher, sportlicher oder künstlerischer Hochbegabungen setzen voraus, dass für andere geeignete Bildungsmaßnahmen gesorgt wird."


    Ergänzend wird die "Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt)" (Stand 12.3.2009) sehr viel konkreter. In § 4 werden Auslandsaufenthalte wie folgt geregelt:
    "(1) Während der beiden ersten Jahre der gymnasialen Oberstufe können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Abs. 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.
    (2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Einführungsphase oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt im zweiten Halbjahr der Einführungsphase beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in die Qualifikationsphase fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.
    (3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nicht übernommen werden."


    Und hier kommen nun die brandneuen Verwaltungsvorschriften (VV) zur APO-GOSt 2010/11 ins Spiel. Demnach ist der Leistungsstand nach § 4, Absatz 2 so definiert, wie wir es von G9 kennen. Sprich: Schülerinnen und Schüler des G8 können zukünftig die Jahrgangsstufe 10 überspringen, wenn sie im Schuljahr vor dem Auslandsaufenthalt mindestens befriedigende Leistungen, keine nicht ausreichenden Leistungen und in Fächern mit schriftlichen Arbeiten höchstens eine ausreichende Leistung vorweisen können. Zwar liegen uns die gerade veröffentlichten VV noch nicht schriftlich vor, laut der heutigen Aussage eines an den VV APO-GOSt 2010/11 beteiligten Beamten sind die hier beschriebenen Regelungen aber amtlich.


    Kein Hinderungsgrund für einen Auslandsschulbesuch in der Jahrgangsstufe 10 mit der Option, nach der Rückkehr direkt in die Jahrgangsstufe 11 einzusteigen, sind dabei die landeseinheitlich gestellten zentralen Klausuren in Deutsch und Mathematik (vgl. APO-GOSt 2010/2011, §14), die alle Schülerinnen und Schüler an Gymnasien in der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe (sprich Jahrgangsstufe 10) schreiben müssen, die ab dem Schuljahr 2010/2011 in die gymnasiale Oberstufe eintreten.


    Es gibt folgende Optionen:
    1. Gute Schülerinnen und Schüler können vorversetzt werden.
    2. Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Leistung nicht vorversetzt werden können, deren Leistungsstand es aber erwarten lässt, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können (vgl. APO-GOSt 2010/2011, §4 - siehe oben) können sich für die Jahrgangsstufe 10 beurlauben lassen.


    Bei beiden Optionen setzen die Schüler ihre Schullaufbahn in der Jahrgangsstufe 11 fort und erhalten ihre Mittlere Reife automatisch rückwirkend mit erfolgreichem Abschluss der 11. Klasse, da sie dann die Fachhochschulreife erwerben. Das Risiko, bei Abbruch der Jahrgangsstufe 11 keinen gültigen Abschluss (Mittlere Reife) vorweisen zu können, ist aus unserer Sicht sehr überschaubar, da dieser Fall aller Erfahrung nach (z.B. in anderen Bundesländern) in der Praxis so gut wie nicht existent sein wird. Kommt man für Option 1 in Frage und hat Latein als 2. Fremdsprache gewählt, so erhält man nach unseren Informationen durch die Vorversetzung automatisch auch das Latinum. Andernfalls kann man entweder vor dem Auslandsaufenthalt eine externe Prüfung ablegen (diese Möglichkeit besteht nur für sehr gute Schüler), oder nach der Rückkehr (und dem Besuch der Jahrgangsstufe 11) an den Latein-Kursen der Jahrgangsstufe 10 teilnehmen, um sein Latinum nachzuholen.


    Fazit: Die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen für den Schüleraustausch sind aus der Sicht von weltweiser sehr zu begrüßen, da sie nicht nur den Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule, sondern auch weiterhin den Gymnasiasten die Möglichkeit eines bis zu 12-monatigen Schulbesuchs im Ausland bieten, ohne eine Jahrgangstufe zu wiederholen. Es wäre schön, wenn andere Bundesländer diesem Beispiel folgen würden.
    Gleichzeitig möchten wir jedoch betonen, dass es aus unserer Sicht natürlich auch kein verlorenes Jahr ist, wenn man aufgrund eines Schuljahres im Ausland ein Jahr länger zur Schule gehen muss. Dafür gewinnt man - gerade bei einjährigen Auslandsaufenthalten - auf verschiedenen Ebenen einfach zu viel. Gerade für Schülerinnen und Schüler der ersten G8-Jahrgänge kann das Wiederholen sogar oft die bessere Option sein, selbst wenn man aufgrund der gesetzlichen Regelungen die Jahrgangsstufe überspringen könnte. Denn dann ist man weder Versuchskaninchen, noch Teil eines Doppeljahrgangs.


    Viele Grüße
    Thomas Terbeck



    Dokumente:
    Schulgesetz NRW: http://www.schulministerium.nr…hulG_Info/Schulgesetz.pdf
    APO_GOSt: http://www.schulministerium.nr…PO_GOSt_Oberstufe2010.pdf