Der deutsche Austausch-Schüler im Ausland
Viele Austauschschüler freuen sich auf die Gelegenheit, in den USA oder Kanada eine Fahrerlaubnis zu erwerben, und sie dann später endgültig in eine deutsche umschreiben zu lassen. Wer mindestens 185 Tage seinen Wohnsitz im Ausland hatte und dort den vollwertigen Pkw-Führerschein erworben hat, darf in Deutschland erstmal ein halbes Jahr lang (gerechnet von der Rückkehr an) fahren, selbst wenn er das deutsche Mindestalter noch nicht erreicht hat. Nach diesem halben Jahr darf er in Deutschland nur weiterfahren, sofern er die ausländische in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lässt (diese Frist darf man also auf keinen Fall versäumen, sonst handelt es sich anschließend um Fahren ohne Fahrerlaubnis!).
Die ausländische Fahrerlaubnis darf zum Zeitpunkt der Umschreibung nicht abgelaufen sein. Und — beim Umschreiben gilt die Forderung des Mindesalters! Wer also nach Ablauf dieses halben Jahres noch keine 18 Jahre alt ist, der muss er eine Art »Zwangspause« einlegen, weil ihm die deutsche Fahrerlaubnis für die Klasse B erst ab Erreichen des Mindestalters erteilt werden darf.
Nur vollwertige Führerscheine!
Lernführerscheine oder vorläufig erteilte Fahrerlaubnisse werden in Deutschland weder umgeschrieben noch anerkannt (keinen einzigen Tag lang).
Dauerte der Aufenthalt im Ausland weniger als ein halbes Jahr, so gilt der ausländische Führerschein hier überhaupt nicht - auch nicht nur für ein paar Tage -, denn er erfüllt nicht die Voraussetzungen der 185 Tage Auslandsaufenthalt. Genau diese Regelung soll dem "Führerschein-Tourismus" vorbeugen, denn es ist kein Geheimnis, dass in einigen Staaten dieser Welt Kosten und Mühen zur Erlangung der Fahrerlaubnis geringer sind als bei uns. Bei den 185 Tagen handelt es sich um eine deutsche Mindestanforderung — einige US-amerikanische Behörden lehnen Fahrerlaubnisanträge jedoch ab, wenn der Aufenthalt weniger als ein Jahr beträgt.
Halbjähriger Aufenthalt im Ausland
Damit eine ausländische Fahrerlaubnis in Deutschland überhaupt anerkannt werden kann, muss man seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt mindestens 185 Tage im Ausland gehabt haben, während der Führerschein dort erworben wurde.